Vereinssatzung
Der Verein führt den Namen
” Barmbeker Kraftsportvereinigung GOLIATH von 1903 e.V. “
Er ist hervorgegangen aus dem “Barmbeker Kraftsportverein von 1921” und dem Sportclub “GOLIATH von 1903 “. Der Zusammenschluss erfolgte am 1.3.1948. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht in Hamburg. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militaristischen Gesichtspunkten
durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage,
durch Pflege der Freundschaft,
durch Vorträge und andere geeignete Veranstaltungen
die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte usw.) zur Verfügung stellt.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des §7 GemVO, oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften, hält. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.
§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig am Trainingsbetrieb teilnehmen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.
Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig am Trainingsbetrieb teilzunehmen, sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliederbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu, wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich auf einem Vordruck beim Abteilungsleiter der entsprechenden Abteilung oder beim Vorstand einzureichen. Minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Quartalsende zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn Dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Strafgeldern im Rückstand ist. Zwischen den drei Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die dritte muss die Androhung der Streichung enthalten.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung (Verbandssatzung) bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.
§ 7 Beiträge
Beiträge werden jährlich für das kommende Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung neu festgelegt, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen bekommen. Zuständig hierfür ist der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen, teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimmrechte ist unzulässig. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich die für den Verein oder seine Unterabteilung vom Vereinsvorstand vorgeschriebene Vereinskleidung zu beschaffen und beim Sportbetrieb zu tragen. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. Ehrenmitgliedern stehen die in Abs. II bezeichneten Rechte zu. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.
§ 9 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Sportausschuss
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs volljährigen Vereinsmitgliedern und einem von der Vereinsjugend gewählten JugendwartIn und zwar aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Sportwart
f) dem Pressewart
g) dem Jugendvertreter
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Amtsantritt eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Der Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Jahresberichte
und des Rechnungsbeschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.II BGB ), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle seiner Verhinderung wird der 1.Vorsitzende durch den 2.Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
Der Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen, den Vorstands- und Sportausschusssitzungen.
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen technischen Ablauf der Spiel- und Sportbetriebe nach Maßgabe der Sportordnung verantwortlich. Er vertritt außerdem die Interessen der Jugendlichen und unterstützt die Jugendvertretung.
Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und den Kontakt mit den Medien verantwortlich.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen aus allen Sparten. Er ist voll stimmberechtigt für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten der Jugendlichen und für Anschaffungen, die für den Sportbetrieb der Jugendlichen erforderlich sind. Der Jugendvertretung obliegt es, regelmäßig Jugendversammlungen einzuberufen und einen eigenen Jugendetat zu verwalten. Der Jahresetat wird nach Absprache mit dem gesamten Vorstand jährlich festgelegt.
§ 13 Die Beschlussfassung des Vorstandes und die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer; sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 1.Vorsitzenden bzw. vom 2.Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im 1.Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, unter Abgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes
und des Rechnungsbeschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes
b) die Beschlussfassung über den Voranschlag
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereins
h) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand, einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Vereinsverband) beschlossen werden.
§ 18 Der Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen.
a) Der Sportausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, deren
Erledigung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten, oder dem Vorstand
übertragen sind. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, es sei denn,
dass die nächste Mitgliederversammlung sie aufhebt. Die Bildung von neuen
Abteilungen im Verein bedarf der Genehmigung des Sportausschusses.
b) Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
anwesend sind. Für sämtliche Mitglieder des Sportausschusses besteht Stimmrecht,
das stets persönlich ausgeübt werden muss. Jedes Mitglied kann bei Abstimmungen
nur eine Stimme abgeben.
c) Der Sportausschuss wird nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal in drei Monaten,
vom Vorstand einberufen. Er nimmt die Berichte des Vorstands und der einzelnen
Abteilungsleiter entgegen. Die Einladung zur Sportausschusssitzung hat mindestens
14 Tage vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen.
d) Auf Beschluss des Sportausschusses können dessen Mitglieder jederzeit Einblick in
die Tätigkeit der einzelnen Abteilungen nehmen.
e) Der Sportausschuss ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Mitglieder ein- oder
vorzuladen. Ladungen ist Folge zu leisten. Bei Nichterscheinen kann auf Bestrafung
durch den Sportausschuss erkannt werden.
§ 19 Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§9 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.
§ 20 Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Übungsstunden oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 21 Vergütungen
1.) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 22 Das Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §15 Abs.IV festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff BGB ). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 25.11.2010 vom Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister (VR 6801) eingetragen.