§ 1 Aufgabe
Aufgabe der Jugendordnung des BKSV GOLIATH sind unter Beachtung der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung wie sie im Gesetz der Bundesrepublik verankert ist: - die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Hauptverein zu vertreten - die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit - die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und der Lebensfreude - die Pflege von Freundschaft und internationaler Verständigung.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Vereinsjugend der BKSV GOLIATH sind :
- alle Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr
- alle die regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen MitarbeiterInnen aller Abteilungen
des BKSV GOLIATH
§ 3 Organe
Die Organe der Vereinsjugend des BKSV GOLIATH bestehen aus:
- Jugendversammlung
- Jugendausschuß
- der JugendwartIn und seine/r StellvertreterIn
§ 4 Jugendversammlung
4.1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des BKSV GOLIATH
4.2. Die Aufgabe der Jugendversammlung ist:
- den Bericht des Jugendwartes und Stellvertreters entgegenzunehmen
- den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters sowie eines Rechnungsprüfers und seines
Stellvertreters
- Festlegung der Jugendarbeit
- Abstimmung über die vorliegenden Anträge
- Verschiedenes
4.3.Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend und:
- die ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich statt, aber mindestens 6 Wochen vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins.
- die Einberufung erfolgt mit Bekanntmachung durch den Jugendausschuß, mindestens 4 Wochen vorher
durch schriftliche Einladung
- die Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig
- bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
- Anträge müssen 2 Wochen vorher beim Jugendausschuß eingereicht werden
- auf Antrag von 10% der Vereinsjugend oder des Jugendausschusses kann eine außerordentliche
Jugendversammlung einberufen werden.
§ 5 Jugendausschuß
5.1. Der Jugendausschuß besteht:
- aus dem/der JugendwartIn und seiner StellvertreterIn
- jede Sparte der BKSV GOLIATH hat das Recht, bis zu 2 Delegierte in den Jugendausschuß zu senden
5.2. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins,
- plant und führt Veranstaltungen der Vereinsjugend durch
- entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, unter Beachtung der Beschlüsse der
Jugendversammlung und im Rahmen der Jugendordnung sowie der Satzung des Hauptvereins
- Sitzungen finden nach Bedarf statt, und auf Antrag von 50 % des Jugendausschusses ist binnen 2
Wochen vom JugendwartIn eine Sitzung einzuberufen.
§ 6 Jugendwart
6.1. Der/die JugendwartIn und sein/e StellvertreterIn
- werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt, und von der Jahreshauptversammlung bestätigt
- nach Möglichkeit sollten die Ämter paritätisch besetzt werden und aus verschiedenen Sparten kommen
6.2. Der/die JugendwartIn hat Stimme und Sitz im engeren Vorstand des Hauptvereins
6.3. Der/die StellvertreterIn hat Stimme und Sitz im erweiterten Vorstand des Hauptvereins
6.4. Auf Antrag des Jugendwartes kann der Jugendausschuß beschließen, daß das Stimmrecht im engeren Vorstand vom
stellvertretenden JugendwartIn ausgeübt wird
§ 7 Jugendkasse
7.1. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß verwaltet
7.2. Der Kassenwart der BKSV GOLIATH führt ein Konto für die Vereinsjugend und gibt auf Weisung des Jugendausschuß
bzw. Jugendwart die Gelder des Jugendetat frei.
§ 8 Rechnungsprüfung
8.1. Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt
8.2. Eine Rechnungsprüfung findet einmal im Jahr statt, die Rechnungsprüfer haben darüber in der Jugendversammlung Bericht zu erstatten .
§ 9 Jugendordnungsänderung
9.1. Eine Änderung der Jugendordnung kann nur auf einer Jugendversammlung beschlossen werden
9.2. Diese Änderung muß mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden
§ 10 Sonstiges
Nach Möglichkeit sollten alle Ämter mit Jugendlichen besetzt werden.
Diese Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 17.2.1998 beschlossen