Jugendordnung BKSV

§ 1 Aufgabe
Aufgabe der Jugendordnung des BKSV GOLIATH sind unter Beachtung der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung wie sie im Gesetz der Bundesrepublik verankert ist: - die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Hauptverein zu vertreten - die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit - die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und    der Lebensfreude - die Pflege von Freundschaft und internationaler Verständigung.

§ 2 Mitgliedschaft
 Die Mitglieder der Vereinsjugend der BKSV GOLIATH sind :
- alle Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr
- alle die regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen MitarbeiterInnen aller Abteilungen
  des BKSV GOLIATH

§ 3 Organe
 Die Organe der Vereinsjugend des BKSV GOLIATH bestehen aus:
- Jugendversammlung
- Jugendausschuß
- der JugendwartIn und seine/r StellvertreterIn

§ 4 Jugendversammlung
4.1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des BKSV GOLIATH
4.2. Die Aufgabe der Jugendversammlung ist:
- den Bericht des Jugendwartes und Stellvertreters entgegenzunehmen
- den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters sowie eines Rechnungsprüfers und seines
   Stellvertreters
- Festlegung der Jugendarbeit
- Abstimmung über die vorliegenden Anträge
- Verschiedenes
4.3.Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend und:
- die ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich statt, aber mindestens 6 Wochen vor der
   ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins.
- die Einberufung erfolgt mit Bekanntmachung durch den Jugendausschuß, mindestens 4 Wochen vorher
   durch schriftliche Einladung
- die Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig
- bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
- Anträge müssen 2 Wochen vorher beim Jugendausschuß eingereicht werden
- auf Antrag von 10% der Vereinsjugend oder des Jugendausschusses kann eine außerordentliche
   Jugendversammlung einberufen werden.

 § 5 Jugendausschuß
 5.1. Der Jugendausschuß besteht:
- aus dem/der JugendwartIn und seiner StellvertreterIn
- jede Sparte der BKSV GOLIATH hat das Recht, bis zu 2 Delegierte in den Jugendausschuß zu senden
5.2. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins,
- plant und führt Veranstaltungen der Vereinsjugend durch
- entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, unter Beachtung der Beschlüsse der
  Jugendversammlung und im Rahmen der Jugendordnung sowie der Satzung des Hauptvereins
- Sitzungen finden nach Bedarf statt, und auf Antrag von 50 % des Jugendausschusses ist binnen 2
  Wochen vom JugendwartIn eine Sitzung einzuberufen.

§ 6 Jugendwart
6.1. Der/die JugendwartIn und sein/e StellvertreterIn
- werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt, und von der Jahreshauptversammlung  bestätigt
- nach Möglichkeit sollten die Ämter paritätisch besetzt werden und aus verschiedenen Sparten  kommen
6.2. Der/die JugendwartIn hat Stimme und Sitz im engeren Vorstand des Hauptvereins
6.3. Der/die StellvertreterIn hat Stimme und Sitz im erweiterten Vorstand des Hauptvereins
6.4. Auf Antrag des Jugendwartes kann der Jugendausschuß beschließen, daß das Stimmrecht im engeren Vorstand vom
        stellvertretenden JugendwartIn ausgeübt wird

§ 7 Jugendkasse
7.1. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß verwaltet
7.2. Der Kassenwart der BKSV GOLIATH führt ein Konto für die Vereinsjugend und gibt auf Weisung des Jugendausschuß
        bzw. Jugendwart die Gelder des Jugendetat frei.

§ 8 Rechnungsprüfung
8.1. Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt
8.2. Eine Rechnungsprüfung findet einmal im Jahr statt, die Rechnungsprüfer haben darüber in der Jugendversammlung Bericht zu erstatten .

§ 9 Jugendordnungsänderung
9.1. Eine Änderung der Jugendordnung kann nur auf einer Jugendversammlung beschlossen werden
9.2. Diese Änderung muß mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden 

§ 10 Sonstiges
 Nach Möglichkeit sollten alle Ämter mit Jugendlichen besetzt werden.

 

Diese Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 17.2.1998 beschlossen

 

 

Download der Satzung+Jugendordnung (Ausdruck in Heftform)