Satzung BKSV

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen " Barmbeker Kraftsportvereinigung GOLIATH von 1903 e.V. " Er ist hervorgegangen aus dem "Barmbeker Kraftsportverein von 1921" und dem Sportclub "GOLIATH von 1903 ". Der Zusammenschluß erfolgte am 1.3.1948. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht in Hamburg. Der Sitz des Vereins ist Hamburg Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von
parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militaristischen Gesichtspunkten
durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage, durch Pflege der
Freundschaft, durch Vorträge und andere geeignete Veranstaltungen die Lebensfreude und
Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch
eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953 und zwar insbesondere dadurch, daß er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen
(Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte usw.) zur Verfügung stellt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen
des §7 GemVO, oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften,
hält. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten
das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher
Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt
werden.Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes. Er selbst und seine Mitglieder sind der
Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.

§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die
regelmäßig am Trainingsbetrieb teilnehmen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.
Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig am Trainings-
betrieb teilzunehmen, sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
Mitgliederbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu, wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
wurden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich auf
einem Vordruck beim Abteilungsleiter der entsprechenden Abteilung oder beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und
Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen.
Er ist nur zum Quartalsende zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn Dieses trotz dreimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Strafgeldern im Rückstand ist.
Zwischen den drei Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen;
die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die dritte muß die Androhung der
Streichung enthalten.Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt trotz der
Streichung unberührt. Gegen den Beschluß auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel
gegeben. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen
werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlußgründe sind insbesondere
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung (Verbandssatzung) bzw. die Interessen des
Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.

§ 7 Beiträge
Beiträge werden jährlich für das kommende Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung neu
festgelegt, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten
sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen
bekommen. Zuständig hierfür ist der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen
befreit.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein,
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen,
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimmrechte ist unzulässig.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins
Sport betreiben. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand
erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Übungsleiter ist
Folge zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich die für den Verein oder seine
Unterabteilung vom Vereinsvorstand vorgeschriebene Vereinskleidung zu beschaffen und beim
Sportbetrieb zu tragen. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
Ehrenmitgliedern stehen die in Abs. II bezeichneten Rechte zu. Sie haben das Recht auf Teilnahme
an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.

§ 9 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Sportausschuß

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs volljährigen Vereinsmitgliedern und einem von der Vereinsjugend gewählten JugendwartIn, und zwar aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassierer
e.) dem Sportwart
f.) dem Pressewart
g.) dem Jugendvertreter
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt, von der Mitglieder-
versammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem
Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten.Der Rücktritt wird erst mit Amtsantritt eines
Nachfolgers wirksam.

§ 11 Der Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Jahres-
    berichte und des Rechnungsbeschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
    Mitgliederversammlungen;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereins vermögens, letzteres mit
    Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 12 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.II BGB ), soweit erforderlich nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr
im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungskreis der Mitglieder-
versammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anord-
nungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle seiner Verhinderung wird der
1.Vorsitzende durch den 2.Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende von
seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende tatsächlich oder recht-
lich verhindert ist.
Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein
Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
Der Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen, den
Vorstands- und Sportausschußsitzungen.
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen technischen Ablauf der Spiel und Sportbetriebe nach
Maßgabe der Sportordnung verantwortlich.Er vertritt außerdem die Interessen der Jugendlichen und
unterstützt die Jugendvertretung
Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und den Kontakt mit den Medien
verantwortlich.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen aus allen Sparten.
Er ist voll stimmberechtigt für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten
der Jugendlichen und für Anschaffungen, die für den Sportbetrieb der Jugendlichen erforderlich sind.
Der Jugendvertretung obliegt es, regelmäßig Jugendversammlungen einzuberufen und einen eigenen
Jugendetat zu verwalten. Der Jahresetat wird nach Absprache mit dem gesamten Vorstand jährlich
festgelegt.

§ l3 Die Beschlußfassung des Vorstandes und die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung durch den 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluß schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1.Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer; sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom 1.Vorsitzenden bzw. vom 2.Vorsitzenden und dem Kassierer
zu unterzeichnen.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im 1.Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, unter Abgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.

§ 15 Die Zuständigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und
    des  Rechnungsbeschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes
b) die Beschlußfassung über den Voranschlag
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge für ordentliche
    und  außerordentliche Mitglieder
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) die Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu
Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von
3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet eine
Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitglieder-
versammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, vom Vorstand verlangt wird. Eine von
Der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß
spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand, einberufen werden.
Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereins-
mitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die
Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht
die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu
einem Vereinsverband) beschlossen werden.

§ 18 Der Sportausschuß
Der Sportausschuß besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen.
a) Der Sportausschuß beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,deren Erledigung
    nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten, oder dem Vorstand übertragen sind.
    Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, es sei denn, daß die nächste
    Mitgliederversammlung sie aufhebt. Die Bildung von neuen Abteilungen im Verein bedarf
    der Genehmigung desSportausschusses.
b) Der Sportausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
    anwesend sind. Für sämtliche Mitglieder des Sport-Ausschusses besteht Stimmrecht,
    das stets persönlich ausgeübt werden muß. Jedes Mitglied kann bei Abstimmungen nur
    eine Stimme abgeben.
c) Der Sportausschuß wird nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal in drei Monaten, vom
    Vorstand einberufen. Er nimmt die Berichte des Vorstands und der einzelnen Abteilungs-
    leiter entgegen. Die Einladung zur Sportausschußsitzung hat mindestens 14 Tage
    vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen.
d) Auf Beschluß des Sportausschusses können dessen Mitglieder jederzeit Einblick in die
    Tätigkeit der einzelnen Abteilungen nehmen.
e) Der Sportausschuß ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Mitglieder ein-oder vorzuladen.
    Ladungen ist Folge zu leisten. Bei Nichterscheinen kann auf Bestrafung durch den
    Sportausschuß erkannt werden.

§ 19 Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch
in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten
Mitgliederversammlung bzw. der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von
dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 20 Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art,die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Übungsstunden
oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 21 Das Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der im
§15 Abs.IV festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu
Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff BGB ).
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird dem Hamburger
Sportbund zur Verfügung gestellt,damit es zur Förderung der Leibesübungen Verwendung findet.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. Sollte die Auflöseversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer
anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach
Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung, nach der Änderung
vom 11.6.1998, beim Amtsgericht Hamburg  in das Vereinsregister (VR 6801) eingetragen.

 

 

Download der Satzung+Jugendordnung (Ausdruck in Heftform)